Vereinssatzung
§1 Rechtsform
Die Schießleistungsgruppe Großkaliberschützen Hocheifel ist ein Zusammenschluss von Freunden des Schießsports im Rahmen der Gliederung des Bundes Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.). Sie hat die Rechtsform eines „eingetragenen Vereins“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Für sie gelten die Ordnungen und Richtlinien des BDMP e.V..
§2 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet: Schießleistungsgruppe Großkaliberschützen Hocheifel e.V..
Der Sitz des Vereins: Anschrift vom ersten Vorsitzenden der Schießleistungsgruppe (SLG) Großkaliberschützen (GKS) Hocheifel e.V..
§3 Zweck
Die SLG Großkaliberschützen Hocheifel pflegen den Schießsport, wie er vom BDMP e.V. getragen wird. Zu diesem Zweck bildet sie ihre Mitglieder im Schießen aus und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung der Schießveranstaltungen in ihrem Landesverband bzw. Bundesverband.
Sie führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach Regeln des BDMP e.V., des Deutschen Schützenbundes e.V., den Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr, sowie anderer Verbände durch. Sie nimmt sich des Schießens auch zur Pflege des Brauchtums an. Die Tätigkeit der SLG ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung ist jeweils am letzten Samstag im Januar um 20.00 Uhr.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jedes ordentliche Mitglied des BDMP e.V. werden.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Großkaliberschützen Hocheifel. Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie ermächtigt den Vorstand zur Bildung und zur Verfügung über die Eigenmittel der Großkaliberschützen Hocheifel und regelt deren Verwaltung.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich oder bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten oder wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder den Vorstand zur Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich auffordern.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Einladungen per E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder zur Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einzuberufende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens vier Wochen nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§7 Mitglieder/Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern (Erster Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und Schießsportbeauftragter).
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sund der Erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Sie führen die Geschäfte und vertreten den Verein nach innen und außen, halten Kontakt zum Landes- bzw. Bundesverband. Der Erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht Wahlen durchführt.
Bei Wahlen führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
Der Stellvertretende Vorsitzende übernimmt kommissarisch unbesetzte Stellen im Vorstand.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre soweit sich nicht ein Mitglied des Vorstandes dazu entschließt sein Amt aufzugeben, in diesem Fall wird ein neues Vorstandsmitglied innerhalb von 6 Wochen gewählt.
Die Großkaliberschützen Hocheifel bestehen aus mindestens 7 Mitgliedern.
§8 Schießsportbeauftragter (Referenten)
Die SLG hat mindestens einen Schießsportbeauftragten. Die Schießsportbeauftragten "sollten" an einer Ausbildung für den Bereich „verantwortliche Aufsicht" teilgenommen haben. Die Schießsportbeauftragten sind für die Vorbereitung und Durchführung des Schießens/Wettkämpfe in der SLG verantwortlich.
§9 Versicherung
Die Mitglieder der SLG sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDMP e.V. wie folgt versichert:
1) Haftpflichtversicherung:
Grundlage sind die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Die zur Verfügung stehende Versicherungssumme beträgt 5,000.000 EUR für Personen- und Sachschäden.
Der Versicherungsschutz beinhaltet die Befriedigung berechtigter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die gegen den BDMP e.V. gerichtet sind. Integriert sind die Veranstaltungen und sämtliche Untergruppen (SLG).
2) Unfallversicherung:
a. Unfallschutz je Mitglied und Teilnehmer an Veranstaltungen des BDMP e.V. sowie schießsportlichen Wettkämpfen in Höhe von 10.000 € und 5.000 € im Todesfall.
b. Für die Teilnehmer an Auslandsveranstaltungen des BDMP e.V. besteht Unfallschutz in Höhe von 100.000 € und 50.000 € im Todesfall. Bei besonders schweren Verletzungen gibt es bis zu 300.000 €.
c. Auf Anlagen des BDMP e.V. gemäß § 27 WaffG besteht Unfallschutz in Höhe von 100.000 € und 10.000 € im Todesfall. Versichert sind jedes Mitglied sowie Gastschützen.
§10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, Zivil-, Steuer- und waffenrechtliche Vorschriften zu befolgen und in diesem Zusammenhang u a.
- den Anweisungen der Schießsportbeauftragten/Schießleiter Folge zu leisten
- einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen
- nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen zu schießen
- eigene Waffen und Munition sicher zu verwahren, sodass sie gegen Wegnahme und Missbrauch geschützt sind
- Waffen nur im nichtschussbereitem Zustand und nicht zugriffsbereitem Zustand zu transportieren.
§11 Mitgliederbeiträge
Mitgliederbeiträge werden halbjährlich abgebucht. Stichtage hierfür sind der 10. Februar und der 10. August eines Jahres. Für die Deckung des Kontos ist das Mitglied verantwortlich, bei nicht gedecktem Konto wird das Mitglied automatisch aus der SLG ausgeschlossen, bis dieses wieder zahlungsfähig ist. Bei Ausschluss/Austritt aus der SLG geht automatisch eine Meldung an die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm.
Über die grundsätzliche Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühr, sowie deren Höhe und Fälligkeit, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit alle 4 Jahre oder bei Bedarf beziehungsweise auf Antrag.
§12 Schießbetrieb
Die SLG führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Jedes Schießen wird von einem Schießsportbeauftragten und Schießleiter geleitet.
§13 Ausschluss
Jedes Mitglied, das schießsportlichen Anweisungen des Schießsportbeauftragten während eines Schießens nicht Folge leistet, wird vom Schießen ausgeschlossen.
Der Ausschluss aus der SLG erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, sowie automatisch, wenn die satzungsmäßigen Beiträge nicht gezahlt werden. Ansonsten kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der SLG verstoßen hat.
§14 Auflösung der SLG
Bei Auflösung der SLG, die durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen kann, sind die verbliebenen Mittel an den BDMP e.V. mit der Auflage weiterzuleiten, diese Mittel bis zur Neugründung einer SLG in der VG Prüm oder VG Arzfeld zu bewahren.
Die Mittel sind der neuen SLG zur Durchführung des Schießbetriebes zur Verfügung zu stellen.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 15.09.2013 durch die Mitgliederversammlung angenommen.





